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Satzung

Satzung des Vereins Freie Wähler Grub a.Forst

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Freie Wähler Grub a. Forst".

2. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Grub a. Forst.

3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Grub a. Forst.

4. Er arbeitet auf Kreisebene mit den Freien Wählern Coburg Land zusammen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein verfolgt als überparteiliche Wählergruppe den Zweck zum Wohle der Gemeinde Grub a. Forst und aller ihrer Einwohner im kommunalpolitischen Bereich zu arbeiten.

2. Dieser Zweck wird Insbesondere verwirklicht durch die Aufstellung geeigneter Bewerber bei Kommunalwahlen.

3. Der Verein ist uneigennützig tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der jeweiligen einschlägigen Bestimmungen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied.

                                                        

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle in der Gemeinde Grub a.Forst wahlberechtigten natürlichen Personen werden, welche keiner Partei oder Wählergruppe angehören, die im Gemeinderat Grub a.Forst vertreten ist oder zu diesen Gemeinderatswahlen eine Liste aufstellt.

Ferner können Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren von der Beitragszahlung freigestellte Mitglieder werden. Alle Rechte und Pflichten aus einer ordentlichen Mitgliedschaft erwachsen bei diesen Mitgliedern aus dem Eintritt in die Volljährigkeit.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme erworben.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann binnen Monatsfrist nach zugestellter Mittellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden. Ein früheres Wirksamwerden des Austritts bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

a) gegen das Ansehen oder den Gemeinsinn des Vereins verstoßen hat,

b) dem Vereinszweck in grober Weise zuwidergehandelt hat,

                  c) sich ehrenrührig verhalten hat oder

4. Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen. Der Vorstand kann Ausnahmen hiervon genehmigen.

5. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Leistung zurückgewährt; ihnen stehen auch keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen zu.

 

§ 6 Beiträge

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die Höhe des Beitrags ist mindestens alle drei Jahre neu zu beschließen. Dabei soll die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

{C} 1.      die Mitgliederversammlung,

{C} 2.      der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung

a) nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstands entgegen,

b) genehmigt die Jahresabrechnung,

c) setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest,

d) beschließt über die Satzung und deren Änderung,

e) wählt, entlastet und entlässt den Vorstand und die Kassenprüfer,

f) entscheidet endgültig über den Einspruch gegen einen Vorstandsbeschluss über die Aufnahme als Mitglied oder über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund,

g) entscheidet über alle Fragen, die für den Bestand und die Arbeit des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich im Verhinderungsfall nicht vertreten lassen.

 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.

                                                  

§ 9 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung      einberufen. Die Einladung kann auch durch eine Anzeige im Amtsblatt der Gemeinde Grub a.Forst erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung ist am Beginn der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.

    

 

§ 10 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Sie ist einzuberufen,

                  a) wenn das Vereinsinteresse dies erfordert,

b) auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder

                  c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

 

§ 11 Vorstandschaft

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem l. Vorsitzenden,

b) dem 1. und dem 2. Stellvertreter,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer,

e) den jeweils dem Gemeinderat angehörenden Vereinsmitgliedern,

f) den jeweils dem Kreistag angehörenden Vereinsmitgliedern.

2. Erster und zweiter Stellvertreter sind gleichberechtigt.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt für die Durchführung der Vorstandswahl einen Wahlleiter, der selbst nicht Bewerber sein darf. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung; die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

4. Verliert ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit das Vertrauen der Mitglieder, so kann es nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung, und zwar auch ohne Entlastungserteilung mit sofortiger Wirkung schriftlich abgewählt werden. Die Abwahl ist nur zulässig, wenn sie Gegenstand der Tagesordnung ist, welche der Einladung der Mitgliederversammlung beigefügt wurde. Unverzüglich ist dann ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, ohne dass es der Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung bedarf.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer unverzüglich einen kommissarischen Nachfolger.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom ersten oder dem zweiten Stellvertreter je alleine vertreten.

 

§  12 Aufgaben und Tätigkeit des Vorstands

1.              a) Der Vorstand beruft Versammlungen und Sitzungen ein.

b) Er entscheidet über die Aufnahme in den Verein, nimmt die Austrittserklärungen entgegen und spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund aus.

c) Er bestimmt regelmäßig die jeweilige Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereins, gegebenenfalls im Rahmen der von der Mitgliederversammlung festzulegenden Richtlinien.

2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt.

3. Der Vorstand wird nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist

auch auf Verlangen zweier anderer Vorstandsmitglieder innerhalb einer Woche einzuberufen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

                                              

§ 13 Niederschriften

1. über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

2. Die Niederschriften müssen die verhandelten Gegenstände, den Ablauf der Aussprache in ihren Grundzügen, die Anträge und Beschlüsse, sowie die Abstimmungsergebnisse ersehen lassen.

3. Die Niederschriften sind jeweils bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung zu genehmigen.

                                             

§ 14 Kassenwesen

1. Der Schatzmeister ist für die Kassenführung verantwortlich. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer.

3. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber Bericht zu erstatten.

4. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Kassenführung hat die Mitgliederversammlung dem Schatzmeister Entlastung zu erteilen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur In einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen uneingeschränkt den anerkannten Wohltätigkeitsverbänden der Gemeinde Grub a.Forst zu. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Übergangsvorschriften

1. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten frühere Satzungen außer Kraft.

2. In einer angemessenen Übergangszeit ist der alte Vereinsname "Überparteiliche Bürgervereinigung Grub a.Forst" zusammen mit dem in dieser Satzung festgelegten Namen "Freie Wähler Grub a.Forst" im Schriftverkehr zu verwenden. Näheres bestimmt der Vorstand.

 

Grub am Forst, den 29. Januar 2017